Nach den vorangegangenen Ausführungen ist der Beschwerdeführerin vorliegend - suspensivbedingt - für jenen Fall eine Kostengutsprache für die anwaltliche Vertretung und Verbeiständung im erstinstanzlichen Strafverfahren zu erteilen, in welchem die Beschwerdeführerin gemäss § 60 Abs. 2 StPO i.V.m. § 133 Abs. 1 ZPO nachzahlungspflichtig werden sollte. Im Gegensatz hiezu kann der Beschwerdeführerin hinsichtlich jener anwaltlichen Bemühungen, die durch die gewährte unentgeltliche Rechtspflege nicht abgedeckt sind, eine Kostengutsprache ohne die erwähnte Suspensivbedingung gewährt werden.