gewisse Opfer infolge einer Straftat plötzlich in sachlich nicht zu begründender Weise kostenpflichtig werden, obwohl sich deren (finanzielle) Situation im betreffenden Zeitpunkt unter Umständen durchaus mit derjenigen jener Opfer vergleichen lässt, die von Anfang an in den Genuss einer Kostengutsprache nach Opferhilferecht gelangt sind. ee) Nach den vorangegangenen Ausführungen ist der Beschwerdeführerin vorliegend - suspensivbedingt - für jenen Fall eine Kostengutsprache für die anwaltliche Vertretung und Verbeiständung im erstinstanzlichen Strafverfahren zu erteilen, in welchem die Beschwerdeführerin gemäss § 60 Abs. 2 StPO i.V.m.