Weise wird zum einen dem Subsidiaritätsprinzip insofern vollends Rechnung getragen, als die Opferhilfe für die ganze Zeitdauer und im Umfang des Bestandes der unentgeltlichen Rechtspflege dahinter zurücksteht und erst im Moment und im Umfang des diesbezüglichen Untergangs im Sinne einer eigentlichen Ausfallgarantie auflebt. Andererseits kann dadurch auch verhindert werden, dass 2000 Opferhilfe 611