dd) Eine solche im vorgenannten Sinne sowohl die Grundsätze des Opferhilfsrechts als auch der Rechtsgleichheit berücksichtigende Praxis ist darin zu sehen, dass einem Opfer, welches - wie die Beschwerdeführerin - unbestrittenermassen die Voraussetzungen der weiteren Hilfe gemäss Art. 3 Abs. 4 OHG erfüllt und hinsichtlich welchem die Entstehung einer Nachzahlungspflicht im Sinne von § 133 Abs. 1 ZPO aus heutiger Sicht zumindest nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, bei der Gewährung der (vollumfänglichen) unentgeltlichen Rechtspflege zwar keine unmittelbar wirksame, aber immerhin eine entsprechende, suspensivbedingte Kostengutsprache nach Opferhilfegesetz erteilt wird. Auf diese