eine andere Lösung müsste bei Bedarf vielmehr auf der gesetzgeberischen Ebene angestrebt werden. Im Zusammenhang mit den kantonalen Bestimmungen betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an eine Zivilpartei im Strafverfahren oder Zivilverfahren ist nach dem Gesagten eine opferhilferechtskonforme Rechtsanwendung zu verfolgen, die einem grundsätzlich anerkannten Anspruch des Opfers auf Übernahme der Anwaltskosten gemäss Art. 3 Abs. 4 OHG nicht widerspricht und sich gleichzeitig mit dem im Opferhilferecht geltenden Subsidiaritätsprinzip vereinbaren lässt. dd)