Abgesehen hievon lässt sich aus den Materialien zum Opferhilfegesetz auch kein bewusster gesetzgeberischer Wille für eine derartige einseitige Benachteiligung einer Opfergruppe herauslesen. Vielmehr muss diese durch die Vorinstanz aus dem Subsidiaritätsprinzip abgeleitete Konsequenz einer allfälligen späteren Nachzahlungspflicht im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege als planwidrige Unvollkommenheit im Verhältnis zwischen dem Opferhilferecht und dem kantonalen Prozessrecht eingestuft werden, die zu beheben ist, ohne dass gleichzeitig das ansonsten nicht zu beanstandende Subsidiaritätsprinzip angetastet werden müsste.