zudem keine Wahl, ob sie von dem ihnen zustehenden Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege Gebrauch machen wollen; sie sind zur Einreichung eines entsprechenden Gesuchs verpflichtet und können der Nachzahlungspflicht im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht entgehen. Abgesehen hievon lässt sich aus den Materialien zum Opferhilfegesetz auch kein bewusster gesetzgeberischer Wille für eine derartige einseitige Benachteiligung einer Opfergruppe herauslesen.