Aus welchen Gründen dieser Schutz allerdings bei Opfern, welche zusätzlich die Voraussetzungen zur Gewährung der weiteren Hilfe erfüllen, nicht definitiv (d.h. unabhängig von der zukünftigen Entwicklung der finanziellen Verhältnisse des Opfers) gelten soll, ist nicht ersichtlich. Im Gegensatz zu den vorgenannten Fällen ist nämlich zum einen für Opfer, welche einzig die Bedingungen für die weitere Hilfe nach Opferhilfegesetz erfüllen, von vornherein klarerweise keine opferhilferechtliche Nachzahlungspflicht vorgesehen.