O., zu Art. 1 Abs. 1, Rz. 10). Nach Meinung des Regierungsrates wird das vorgenannte Ziel mit der durch die Vorinstanz vorgenommenen Handhabe des Opferhilfegesetzes nur ungenügend bzw. rechtsungleich zulasten einer Opfergruppe verfolgt. So trifft es zwar zu, dass bei der Gewährung einer vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege die durch die 2000 Opferhilfe 609