1566 ff. und 1580 ff.). cc) In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zunächst festzustellen, dass es zwar dem Zweck der Opferhilfe entspricht, die Rechtsposition des Opfers zu verbessern. Darüber hinaus soll die Opferhilfe jedoch auch - in Ergänzung zur unentgeltlichen Rechtspflege - zu einer grundsätzlichen Verbesserung der Opfersituation führen. Ziel der Opferhilfe ist denn auch die Wiedereingliederung des Opfers in die Gesellschaft und die Wiedergutmachung der negativen Folgen der Straftat, d.h. die Wiederherstellung des vordeliktischen Zustandes (vgl. Peter Gomm, Peter Stein, Dominik Zehntner, a.a.O., zu Art. 1 Abs. 1, Rz. 10).