Ein Erlass bzw. Rechtsanwendungsakt verletzt demgemäss das Rechtsgleichheitsgebot, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden bzw. zu beurteilenden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Bei der Beurteilung, ob die tatsächlichen Unterschiede erheblich und die vorgenommenen Differenzierungen sachlich gerechtfertigt sind, ist vom Zweck des Erlasses auszugehen (vgl. zur Thematik Ulrich Häfelin und Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 4. Auflage, Zürich 1998, Rechtsgleichheit in der Rechtsetzung und -anwendung, Rz. 1566 ff.