senschaft vom 18. April 1999 (BV) statuierte Gebot der Rechtsgleichheit bei der Rechtsetzung und -anwendung verlangt, dass zwei gleiche tatsächliche Situationen nicht ohne Grund unterschiedlich behandelt werden dürfen. Im Rahmen der Gesetzgebung und Rechtsanwendung ist es somit verboten, Differenzierungen zu treffen, für die sachliche und vernünftige Gründe fehlen, oder sich über erhebliche tatsächliche Unterschiede hinwegzusetzen.