So stellt sich die aufgeworfene Problematik einer allfällig definitiven finanziellen Belastung des Opfers vorliegend nur deshalb, weil die Vorinstanz der Beschwerdeführerin - trotz unbestrittener Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung der weiteren Hilfe - die Kostengutsprache gemäss Opferhilfegesetz aufgrund der Subsidiarität gegenüber der unentgeltlichen Rechtspflege verweigert hat. Nachfolgend ist deshalb der Frage nachzugehen, ob es nicht eine unzulässige Ungleichbehandlung darstellt, wenn Personen in Bezug auf die endgültige finanzielle Belastung unterschiedlich behandelt werden, je nachdem ob sie neben den Voraussetzungen des