zehn Jahren seit der Rechtskraft des Urteils auf andere Weise in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt (vgl. § 60 Abs. 2 des Gesetzes über die Strafrechtspflege [Strafprozessordnung, StPO] vom 11. November 1958 i.V.m. § 133 Abs. 1 des Zivilrechtspflegegesetzes [Zivilprozessordnung, ZPO] vom 18. Dezember 1984). bb) Für den vorliegenden Fall ist die vorgenannte Unterscheidung zwischen der weiteren Hilfe nach Opferhilfegesetz (keine Nachzahlungspflicht) und der unentgeltlichen Rechtspflege nach aargauischem Strafprozessrecht (allfällige Nachzahlungspflicht) von besonderer Bedeutung.