Entsprechend dispensiert u.a. auch die vollständige Verweigerung bzw. die nur teilweise erfolgte Zusprechung der kantonalen unentgeltlichen Rechtspflege nicht von der Prüfung der Frage, ob die durch das Opferhilferecht gestellten Bedingungen erfüllt sind. Nach dem Gesagten ersetzen Leistungen nach Opferhilferecht keine anderweitigen Leistungsansprüche wie etwa jene gestützt auf das Institut der unentgeltlichen Prozessführung, sondern sie ergänzen diese, indem sie nach der OHG-Konzeption subsidiär dahinter bzw. im Sinne einer Massnahmenkoordination daneben stehen und auch Kosten umfassen können, die - wie gemäss der geltenden Praxis des