Falls diese Schadloshaltung des Opfers jedoch (vollumfänglich oder teilweise) zu verneinen ist bzw. als nicht gesichert gilt, hat die Beratungsstelle zu prüfen, ob eine Erstattung der Anwaltskosten in Anbetracht der persönlichen Verhältnisse des Opfers angezeigt ist. Entsprechend dispensiert u.a. auch die vollständige Verweigerung bzw. die nur teilweise erfolgte Zusprechung der kantonalen unentgeltlichen Rechtspflege nicht von der Prüfung der Frage, ob die durch das Opferhilferecht gestellten Bedingungen erfüllt sind.