Vergleich zu anderen Leistungsansprüchen, und dabei insbesondere im Vergleich zum Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, eine bloss subsidiäre Funktion zu. Dies bedeutet, dass sich eine staatliche Leistung gestützt auf Art. 3 Abs. 4 OHG dann nicht mehr rechtfertigt, wenn sich das Opfer im Hinblick auf seine Anwaltskosten tatsächlich anderweitig vollumfänglich schadlos halten kann. Falls diese Schadloshaltung des Opfers jedoch (vollumfänglich oder teilweise) zu verneinen ist bzw. als nicht gesichert gilt, hat die Beratungsstelle zu prüfen, ob eine Erstattung der Anwaltskosten in Anbetracht der persönlichen Verhältnisse des Opfers angezeigt ist.