Die weitere Hilfe nach Art. 3 Abs. 4 Satz 2 OHG hat allerdings nur den Sinn einer Ausfallgarantie. In der Folge muss das Opfer versuchen, die Kosten anderweitig (bei Dritten oder mittels eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege) erhältlich zu machen. Nach der Rechtsprechung kommt demgemäss dem Anspruch auf weitere Hilfe im 606 Verwaltungsbehörden 2000