1 und 2 c aa-dd). - Für weitere, durch die unentgeltliche Rechtspflege nicht gedeckte, anwaltliche Bemühungen im strafrechtlichen Ermittlungs- bzw. Untersuchungsverfahren ist dem Opfer ebenfalls Kostengutsprache gemäss Opferhilferecht zu erteilen (Erw. 1 und 2 c ee). Entscheid des Regierungsrates vom 16. Februar 2000 in Sachen D.K. gegen Verfügung des Kantonalen Sozialdienstes. Aus den Erwägungen