{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2000-02-16", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_AGVE-2000-141_2000-02-16.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4415", "Checksum": "95c78d04e7b2edf77132fc42e1dffb75"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2000_141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 16.02.2000 AGVE_2000_141"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 16.02.2000 AGVE_2000_141"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 16.02.2000 AGVE_2000_141"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostengutsprache für Anwaltskosten gemäss Opferhilferecht im Verhältnis zur unentgeltlichen Rechtspflege.\n- Im Hinblick auf eine allfällige Nachzahlungspflicht im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ist dem Opfer aus Gründen der Rechtsgleichheit für seine anwaltliche Vertretung - suspensivbedingt und entsprechend der Erfüllung der Voraussetzungen – Kostengutsprache gemäss Opferhilferecht im Umfang einer allfälligen Nachzahlung zu erteilen (Erw. 1 und 2 c aa-dd).\n- Für weitere, durch die unentgeltliche Rechtspflege nicht gedeckte, anwaltliche Bemühungen im strafrechtlichen Ermittlungs- bzw. 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Untersuchungsverfahren ist dem Opfer ebenfalls Kostengutsprache gemäss Opferhilferecht zu erteilen (Erw. 1 und 2 c ee).\n\n2000 Opferhilfe 605\n\nVI. Opferhilfe\n\n141 Kostengutsprache für Anwaltskosten gemäss Opferhilferecht im Verhältnis zur unentgeltlichen Rechtspflege.\n- Im Hinblick auf eine allfällige Nachzahlungspflicht im Rahmen der\nunentgeltlichen Rechtspflege ist dem Opfer aus Gründen der Rechtsgleichheit für seine anwaltliche Vertretung - suspensivbedingt und\nentsprechend der Erfüllung der Voraussetzungen - Kostengutsprache\ngemäss Opferhilferecht im Umfang einer allfälligen Nachzahlung zu\nerteilen (Erw. 1 und 2 c aa-dd).\n- Für weitere, durch die unentgeltliche Rechtspflege nicht gedeckte, anwaltliche Bemühungen im strafrechtlichen Ermittlungs- bzw. Untersuchungsverfahren ist dem Opfer ebenfalls Kostengutsprache gemäss\nOpferhilferecht zu erteilen (Erw. 1 und 2 c ee).\n\nEntscheid des Regierungsrates vom 16. Februar 2000 in Sachen D.K. gegen\nVerfügung des Kantonalen Sozialdienstes.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. Im Rahmen der sogenannten weiteren Hilfe übernehmen die\nOpferberatungsstellen Kosten, die dem Opfer als Folge einer Straftat\nentstanden sind, soweit dies aufgrund der persönlichen Verhältnisse\ndes gesuchstellenden Opfers angezeigt ist (Art. 3 Abs. 4 Satz 2 des\nBundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten [Opferhilfegesetz, OHG] vom 4. Oktober 1991). Zu den genannten Kosten gehören auch diejenigen einer anwaltlichen Vertretung. Die weitere\nHilfe nach Art. 3 Abs. 4 Satz 2 OHG hat allerdings nur den Sinn\neiner Ausfallgarantie. In der Folge muss das Opfer versuchen, die\nKosten anderweitig (bei Dritten oder mittels eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege) erhältlich zu machen. Nach der Rechtsprechung kommt demgemäss dem Anspruch auf weitere Hilfe im\n606 Verwaltungsbehörden 2000\n\nVergleich zu anderen Leistungsansprüchen, und dabei insbesondere\nim Vergleich zum Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen\nRechtspflege, eine bloss subsidiäre Funktion zu. Dies bedeutet, dass\nsich eine staatliche Leistung gestützt auf Art. 3 Abs. 4 OHG dann\nnicht mehr rechtfertigt, wenn sich das Opfer im Hinblick auf seine\nAnwaltskosten tatsächlich anderweitig vollumfänglich schadlos halten kann. Falls diese Schadloshaltung des Opfers jedoch (vollumfänglich oder teilweise) zu verneinen ist bzw. als nicht gesichert gilt,\nhat die Beratungsstelle zu prüfen, ob eine Erstattung der Anwaltskosten in Anbetracht der persönlichen Verhältnisse des Opfers angezeigt ist. Entsprechend dispensiert u.a. auch die vollständige Verweigerung bzw. die nur teilweise erfolgte Zusprechung der kantonalen\nunentgeltlichen Rechtspflege nicht von der Prüfung der Frage, ob die\ndurch das Opferhilferecht gestellten Bedingungen erfüllt sind. Nach\ndem Gesagten ersetzen Leistungen nach Opferhilferecht keine anderweitigen Leistungsansprüche wie etwa jene gestützt auf das Institut der unentgeltlichen Prozessführung, sondern sie ergänzen\ndiese, indem sie nach der OHG-Konzeption subsidiär dahinter bzw.\nim Sinne einer Massnahmenkoordination daneben stehen und auch\nKosten umfassen können, die - wie gemäss der geltenden Praxis des\nKantons Aargau die Bemühungen von Anwältinnen und Anwälten im\nstrafrechtlichen Ermittlungs- bzw. Untersuchungsverfahren - nicht\nunter dem Titel der unentgeltlichen Rechtspflege geltend zu machen\nsind (vgl. zum Ganzen BGE 123 II 548; 121 II 209 E. 3b, S. 212;\nRRB Nr. ... ; Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Urteil vom 18.\nApril 1994, in: plädoyer 1994, S. 66; Botschaft des Bundesrates vom\n25. April 1990, in: BBl 1990 II 979; Peter Gomm, Peter Stein,\nDominik Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, zu\nArt. 3 Abs. 4, Rz. 46 ff.).\n2. (...)\nc) aa) Gemäss Art. 3 Abs. 4 Satz 2 OHG haftet der weiteren\nHilfe, die - wie bereits erwähnt - auch gewisse, den Rahmen der\nunentgeltlichen Rechtspflege überschreitende (vorprozessuale) An-\n2000 Opferhilfe 607\n\n"}