2000 Opferhilfe 605 VI. Opferhilfe 141 Kostengutsprache für Anwaltskosten gemäss Opferhilferecht im Verhält- nis zur unentgeltlichen Rechtspflege. - Im Hinblick auf eine allfällige Nachzahlungspflicht im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ist dem Opfer aus Gründen der Rechts- gleichheit für seine anwaltliche Vertretung - suspensivbedingt und entsprechend der Erfüllung der Voraussetzungen - Kostengutsprache gemäss Opferhilferecht im Umfang einer allfälligen Nachzahlung zu erteilen (Erw. 1 und 2 c aa-dd). - Für weitere, durch die unentgeltliche Rechtspflege nicht gedeckte, an- waltliche Bemühungen im strafrechtlichen Ermittlungs- bzw. Unter- suchungsverfahren ist dem Opfer ebenfalls Kostengutsprache gemäss Opferhilferecht zu erteilen (Erw. 1 und 2 c ee). Entscheid des Regierungsrates vom 16. Februar 2000 in Sachen D.K. gegen Verfügung des Kantonalen Sozialdienstes. Aus den Erwägungen 1. Im Rahmen der sogenannten weiteren Hilfe übernehmen die Opferberatungsstellen Kosten, die dem Opfer als Folge einer Straftat entstanden sind, soweit dies aufgrund der persönlichen Verhältnisse des gesuchstellenden Opfers angezeigt ist (Art. 3 Abs. 4 Satz 2 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten [Opferhilfe- gesetz, OHG] vom 4. Oktober 1991). Zu den genannten Kosten ge- hören auch diejenigen einer anwaltlichen Vertretung. Die weitere Hilfe nach Art. 3 Abs. 4 Satz 2 OHG hat allerdings nur den Sinn einer Ausfallgarantie. In der Folge muss das Opfer versuchen, die Kosten anderweitig (bei Dritten oder mittels eines Gesuches um un- entgeltliche Rechtspflege) erhältlich zu machen. Nach der Recht- sprechung kommt demgemäss dem Anspruch auf weitere Hilfe im 606 Verwaltungsbehörden 2000 Vergleich zu anderen Leistungsansprüchen, und dabei insbesondere im Vergleich zum Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, eine bloss subsidiäre Funktion zu. Dies bedeutet, dass sich eine staatliche Leistung gestützt auf Art. 3 Abs. 4 OHG dann nicht mehr rechtfertigt, wenn sich das Opfer im Hinblick auf seine Anwaltskosten tatsächlich anderweitig vollumfänglich schadlos hal- ten kann. Falls diese Schadloshaltung des Opfers jedoch (vollum- fänglich oder teilweise) zu verneinen ist bzw. als nicht gesichert gilt, hat die Beratungsstelle zu prüfen, ob eine Erstattung der Anwalts- kosten in Anbetracht der persönlichen Verhältnisse des Opfers ange- zeigt ist. Entsprechend dispensiert u.a. auch die vollständige Verwei- gerung bzw. die nur teilweise erfolgte Zusprechung der kantonalen unentgeltlichen Rechtspflege nicht von der Prüfung der Frage, ob die durch das Opferhilferecht gestellten Bedingungen erfüllt sind. Nach dem Gesagten ersetzen Leistungen nach Opferhilferecht keine an- derweitigen Leistungsansprüche wie etwa jene gestützt auf das In- stitut der unentgeltlichen Prozessführung, sondern sie ergänzen diese, indem sie nach der OHG-Konzeption subsidiär dahinter bzw. im Sinne einer Massnahmenkoordination daneben stehen und auch Kosten umfassen können, die - wie gemäss der geltenden Praxis des Kantons Aargau die Bemühungen von Anwältinnen und Anwälten im strafrechtlichen Ermittlungs- bzw. Untersuchungsverfahren - nicht unter dem Titel der unentgeltlichen Rechtspflege geltend zu machen sind (vgl. zum Ganzen BGE 123 II 548; 121 II 209 E. 3b, S. 212; RRB Nr. ... ; Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Urteil vom 18. April 1994, in: plädoyer 1994, S. 66; Botschaft des Bundesrates vom 25. April 1990, in: BBl 1990 II 979; Peter Gomm, Peter Stein, Dominik Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, zu Art. 3 Abs. 4, Rz. 46 ff.). 2. (...) c) aa) Gemäss Art. 3 Abs. 4 Satz 2 OHG haftet der weiteren Hilfe, die - wie bereits erwähnt - auch gewisse, den Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege überschreitende (vorprozessuale) An- 2000 Opferhilfe 607 waltskosten umfassen kann, kein Risiko einer Nachzahlungspflicht an. Im Gegensatz hiezu kann ein Opfer, welchem aufgrund seiner finanziellen Situation die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wor- den ist, je nach kantonalem Prozessrecht früher oder später nach- zahlungspflichtig werden. Entsprechend ist im Kanton Aargau denn auch für den Strafprozess explizit, d.h. ohne Verzichtsvorbehalt, vor- gesehen, dass die Richterin bzw. der Richter die Einforderung der einer Partei auferlegten Gerichtskosten sowie der einer rechtsvertre- tenden Person bezahlten Parteientschädigung anordnet, wenn die betreffende Partei, welcher die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, durch den Ausgang des Prozesses oder innerhalb von zehn Jahren seit der Rechtskraft des Urteils auf andere Weise in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt (vgl. § 60 Abs. 2 des Gesetzes über die Strafrechtspflege [Strafprozessordnung, StPO] vom 11. November 1958 i.V.m. § 133 Abs. 1 des Zivilrechtspflege- gesetzes [Zivilprozessordnung, ZPO] vom 18. Dezember 1984). bb) Für den vorliegenden Fall ist die vorgenannte Unterschei- dung zwischen der weiteren Hilfe nach Opferhilfegesetz (keine Nachzahlungspflicht) und der unentgeltlichen Rechtspflege nach aargauischem Strafprozessrecht (allfällige Nachzahlungspflicht) von besonderer Bedeutung. So stellt sich die aufgeworfene Problematik einer allfällig definitiven finanziellen Belastung des Opfers vorlie- gend nur deshalb, weil die Vorinstanz der Beschwerdeführerin - trotz unbestrittener Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung der weiteren Hilfe - die Kostengutsprache gemäss Opferhilfegesetz auf- grund der Subsidiarität gegenüber der unentgeltlichen Rechtspflege verweigert hat. Nachfolgend ist deshalb der Frage nachzugehen, ob es nicht eine unzulässige Ungleichbehandlung darstellt, wenn Perso- nen in Bezug auf die endgültige finanzielle Belastung unterschiedlich behandelt werden, je nachdem ob sie neben den Voraussetzungen des Opferhilfegesetzes auch die Bedingungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllen. Dabei ist zu beachten, dass das in Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- 608 Verwaltungsbehörden 2000 senschaft vom 18. April 1999 (BV) statuierte Gebot der Rechts- gleichheit bei der Rechtsetzung und -anwendung verlangt, dass zwei gleiche tatsächliche Situationen nicht ohne Grund unterschiedlich behandelt werden dürfen. Im Rahmen der Gesetzgebung und Rechts- anwendung ist es somit verboten, Differenzierungen zu treffen, für die sachliche und vernünftige Gründe fehlen, oder sich über erhebli- che tatsächliche Unterschiede hinwegzusetzen. Ein Erlass bzw. Rechtsanwendungsakt verletzt demgemäss das Rechtsgleichheitsge- bot, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünfti- ger Grund in den zu regelnden bzw. zu beurteilenden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich auf- grund der Verhältnisse aufdrängen. Bei der Beurteilung, ob die tat- sächlichen Unterschiede erheblich und die vorgenommenen Diffe- renzierungen sachlich gerechtfertigt sind, ist vom Zweck des Erlas- ses auszugehen (vgl. zur Thematik Ulrich Häfelin und Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 4. Auflage, Zürich 1998, Rechts- gleichheit in der Rechtsetzung und -anwendung, Rz. 1566 ff. und 1580 ff.). cc) In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zunächst festzu- stellen, dass es zwar dem Zweck der Opferhilfe entspricht, die Rechtsposition des Opfers zu verbessern. Darüber hinaus soll die Opferhilfe jedoch auch - in Ergänzung zur unentgeltlichen Rechts- pflege - zu einer grundsätzlichen Verbesserung der Opfersituation führen. Ziel der Opferhilfe ist denn auch die Wiedereingliederung des Opfers in die Gesellschaft und die Wiedergutmachung der nega- tiven Folgen der Straftat, d.h. die Wiederherstellung des vordelikti- schen Zustandes (vgl. Peter Gomm, Peter Stein, Dominik Zehntner, a.a.O., zu Art. 1 Abs. 1, Rz. 10). Nach Meinung des Regierungsrates wird das vorgenannte Ziel mit der durch die Vorinstanz vorgenommenen Handhabe des Opfer- hilfegesetzes nur ungenügend bzw. rechtsungleich zulasten einer Opfergruppe verfolgt. So trifft es zwar zu, dass bei der Gewährung einer vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege die durch die 2000 Opferhilfe 609 Straftat bedingten finanziellen Aufwendungen für die Prozessführung grundsätzlich ausgeglichen werden und das Opfer insofern - zumindest vorübergehend - vor finanziellem Schaden geschützt wird. Aus welchen Gründen dieser Schutz allerdings bei Opfern, welche zusätzlich die Voraussetzungen zur Gewährung der weiteren Hilfe erfüllen, nicht definitiv (d.h. unabhängig von der zukünftigen Ent- wicklung der finanziellen Verhältnisse des Opfers) gelten soll, ist nicht ersichtlich. Im Gegensatz zu den vorgenannten Fällen ist näm- lich zum einen für Opfer, welche einzig die Bedingungen für die weitere Hilfe nach Opferhilfegesetz erfüllen, von vornherein klarer- weise keine opferhilferechtliche Nachzahlungspflicht vorgesehen. Des Weitern besteht im aargauischen Prozessrecht auch keine beson- dere Regelung, dass im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege - gerade auch zwecks Vermeidung einer Schlechterstellung einer be- stimmten Opfergruppe - auf eine entsprechende Nachzahlung dann verzichtet werden kann, wenn die betreffenden Opfer aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht in den Genuss von Opferhilfe gekommen sind (vgl. BGE 125 II 237). Opfer haben zudem keine Wahl, ob sie von dem ihnen zustehenden Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege Gebrauch machen wollen; sie sind zur Einreichung eines entsprechenden Gesuchs verpflichtet und können der Nachzahlungspflicht im Rahmen der unentgeltlichen Rechts- pflege nicht entgehen. Abgesehen hievon lässt sich aus den Materia- lien zum Opferhilfegesetz auch kein bewusster gesetzgeberischer Wille für eine derartige einseitige Benachteiligung einer Opfergruppe herauslesen. Vielmehr muss diese durch die Vorinstanz aus dem Sub- sidiaritätsprinzip abgeleitete Konsequenz einer allfälligen späteren Nachzahlungspflicht im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege als planwidrige Unvollkommenheit im Verhältnis zwischen dem Opferhilferecht und dem kantonalen Prozessrecht eingestuft werden, die zu beheben ist, ohne dass gleichzeitig das ansonsten nicht zu beanstandende Subsidiaritätsprinzip angetastet werden müsste. Dies hat insbesondere zu gelten, da es sich beim Anspruch auf Opferhilfe 610 Verwaltungsbehörden 2000 um einen bundesrechtlichen Anspruch handelt, welcher durch das kantonale Recht bzw. dessen Handhabe nicht verletzt werden darf. Der Entscheid des Bundesgesetzgebers gegen die Statuierung einer opferhilferechtlichen Nachzahlungspflicht muss von den rechtsan- wendenden Behörden respektiert werden. Es ist den betreffenden Behörden verwehrt, Opfer auf dem Wege der Rechtsprechung dem Risiko einer definitiven finanziellen Belastung auszusetzen; eine andere Lösung müsste bei Bedarf vielmehr auf der gesetzgeberischen Ebene angestrebt werden. Im Zusammenhang mit den kantonalen Bestimmungen betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an eine Zivilpartei im Strafverfahren oder Zivilverfah- ren ist nach dem Gesagten eine opferhilferechtskonforme Rechtsan- wendung zu verfolgen, die einem grundsätzlich anerkannten An- spruch des Opfers auf Übernahme der Anwaltskosten gemäss Art. 3 Abs. 4 OHG nicht widerspricht und sich gleichzeitig mit dem im Opferhilferecht geltenden Subsidiaritätsprinzip vereinbaren lässt. dd) Eine solche im vorgenannten Sinne sowohl die Grundsätze des Opferhilfsrechts als auch der Rechtsgleichheit berücksichtigende Praxis ist darin zu sehen, dass einem Opfer, welches - wie die Be- schwerdeführerin - unbestrittenermassen die Voraussetzungen der weiteren Hilfe gemäss Art. 3 Abs. 4 OHG erfüllt und hinsichtlich welchem die Entstehung einer Nachzahlungspflicht im Sinne von § 133 Abs. 1 ZPO aus heutiger Sicht zumindest nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, bei der Gewährung der (vollum- fänglichen) unentgeltlichen Rechtspflege zwar keine unmittelbar wirksame, aber immerhin eine entsprechende, suspensivbedingte Kostengutsprache nach Opferhilfegesetz erteilt wird. Auf diese Weise wird zum einen dem Subsidiaritätsprinzip insofern vollends Rechnung getragen, als die Opferhilfe für die ganze Zeitdauer und im Umfang des Bestandes der unentgeltlichen Rechtspflege dahinter zurücksteht und erst im Moment und im Umfang des diesbe- züglichen Untergangs im Sinne einer eigentlichen Ausfallgarantie auflebt. Andererseits kann dadurch auch verhindert werden, dass 2000 Opferhilfe 611 gewisse Opfer infolge einer Straftat plötzlich in sachlich nicht zu begründender Weise kostenpflichtig werden, obwohl sich deren (finanzielle) Situation im betreffenden Zeitpunkt unter Umständen durchaus mit derjenigen jener Opfer vergleichen lässt, die von Anfang an in den Genuss einer Kostengutsprache nach Opferhilferecht gelangt sind. ee) Nach den vorangegangenen Ausführungen ist der Be- schwerdeführerin vorliegend - suspensivbedingt - für jenen Fall eine Kostengutsprache für die anwaltliche Vertretung und Verbeiständung im erstinstanzlichen Strafverfahren zu erteilen, in welchem die Be- schwerdeführerin gemäss § 60 Abs. 2 StPO i.V.m. § 133 Abs. 1 ZPO nachzahlungspflichtig werden sollte. Im Gegensatz hiezu kann der Beschwerdeführerin hinsichtlich jener anwaltlichen Bemühungen, die durch die gewährte unentgeltliche Rechtspflege nicht abgedeckt sind, eine Kostengutsprache ohne die erwähnte Suspensivbedingung gewährt werden. So ergibt es sich zum einen aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin bereits in ihrem ersten Opferhilfegesuch vom 4. Juni 1998 sowohl für das Strafverfahren bis und mit erster Instanz als auch für das Strafermittlungs- und Untersuchungsverfahren weitere Hilfe beantragt hat. Entgegen der Meinung der Vorinstanz ist es deshalb auch nicht erforderlich, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich ein neuerliches Gesuch einreicht. Im Weiteren stellen, wie bereits unter Ziffer 1 dargelegt, Bemühungen von Anwältinnen und Anwälten im strafrechtlichen Ermittlungs- bzw. Untersuchungs- verfahren gemäss der geltenden Praxis des Kantons Aargau keine Aufwendungen dar, die im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege geltend gemacht werden können (vgl. RRB Nr. ...). Daraus lässt sich schliessen, dass sich in Bezug auf die entsprechenden Aufwendungen zumindest im Verhältnis zur unentgeltlichen Rechtspflege die Frage der Subsidiarität gar nicht stellt und damit einer diesbezüglichen opferhilferechtlichen Kostengutsprache nichts entgegensteht. Zur frankenmässigen Festlegung des auszuzahlenden Betrages ist es jedoch erforderlich, dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz 612 Verwaltungsbehörden 2000 noch eine Aufstellung der durch die gewährte unentgeltliche Rechts- pflege nicht gedeckten Aufwendungen einreicht. (...) 2000 Waffenrecht 613 VII. Waffenrecht 142 Waffenerwerbsschein. - Bei der Prüfung des Gesuchs auf Erteilung eines Waffenerwerbs- scheins kann nicht ausser Acht gelassen werden, ob bereits im Beurteilungszeitpunkt deutliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei einem allfälligen späteren Hantieren mit der erworbenen Waffe Situationen entstehen werden, die zu einer Selbst- oder Dritt- gefährdung führen könnten (Erw. 2 b aa). - Der "Anlass zur Annahme" einer Selbst- oder Drittgefährdung setzt weniger als das Vorliegen eines hieb- und stichfesten Beweises, aber mehr als einen blossen vagen Verdacht, d.h. die ernsthafte Möglich- keit, voraus (Erw. 2 b aa und c). - Ein bereits früher erteilter Waffenerwerbsschein ist beim Wegfall der für die Bewilligung notwendigen Voraussetzungen zu widerrufen (Erw. 2 b bb und c). Entscheid des Regierungsrates vom 7. Juni 2000 in Sachen E.B. gegen Po- lizeikommando. Aus den Erwägungen 2. (...) b) aa) Mit dem gestützt auf Art. 40bis der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (aBV) erlas- senen Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) vom 20. Juni 1997 sind die Handänderungen von Waffen im gewerbsmässigen Handel erstmals im Rahmen einer gesamtschweizerischen Regelung einer generellen Bewilligungs- pflicht unterstellt worden. Demgemäss brauchen diejenigen Perso- nen, welche eine Waffe bei einem Waffenhändler oder einer Waffen- händlerin, bei einem Büchsenmacher oder einer Büchsenmacherin erwerben wollen, dazu Waffenerwerbsscheine, die von der zuständi-