1. Im Rahmen der sogenannten weiteren Hilfe übernehmen die Opferberatungsstellen Kosten, die dem Opfer als Folge einer Straftat entstanden sind, soweit dies aufgrund der persönlichen Verhältnisse des gesuchstellenden Opfers angezeigt ist (Art. 3 Abs. 4 Satz 2 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten [Opferhilfegesetz, OHG] vom 4. Oktober 1991). Zu den genannten Kosten gehören auch diejenigen einer anwaltlichen Vertretung. Die weitere Hilfe nach Art. 3 Abs. 4 Satz 2 OHG hat allerdings nur den Sinn einer Ausfallgarantie.