2. c) aa) Der Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache, dass ihm nach der rechtskräftigen Umwandlung der Bussen in Haft keine Möglichkeit mehr geboten wurde, die Bussen in Raten abzuzahlen. bb) Die Haftstrafe stellt in ihrer Form als Umwandlungsstrafe lediglich einen Ersatz für den eigentlich zu leistenden Geldbetrag dar; ihr Vollzug muss daher tatsächlich insoweit entfallen, als die bestrafte Person den in Freiheitsstrafe umgerechneten Bussenbetrag noch bezahlt, nachdem der Umwandlungsentscheid ergangen ist (Jörg Rehberg, Strafrecht II: Strafen und Massnahmen, Jugendstrafrecht, 6. A., Zürich 1994, S. 115; BGE 103 Ib 190, 105 IV 16, 125 IV 236).