{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2000-11-29", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_AGVE-2000-140_2000-11-29.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4414", "Checksum": "02e312555546926d998b9872ee085a95"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2000_140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 29.11.2000 AGVE_2000_140"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 29.11.2000 AGVE_2000_140"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 29.11.2000 AGVE_2000_140"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollzug von Umwandlungsstrafen.\n- Die Absicht, in Haft umgewandelte Bussen über eine Zeitdauer von rund 14 Monaten in Raten abzuzahlen, stellt keinen wichtigen Grund für einen Strafaufschub dar."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:18:51", "Checksum": "ce9cb072d0c826d054c995aa79a1ae5a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Regierungsrat 29.11.2000 AGVE_2000_140\nRegeste:\nVollzug von Umwandlungsstrafen.\n- Die Absicht, in Haft umgewandelte Bussen über eine Zeitdauer von rund 14 Monaten in Raten abzuzahlen, stellt keinen wichtigen Grund für einen Strafaufschub dar.\n\n2000 Strafvollzug 603\n\nV. Strafvollzug\n\n140 Vollzug von Umwandlungsstrafen.\n- Die Absicht, in Haft umgewandelte Bussen über eine Zeitdauer von\nrund 14 Monaten in Raten abzuzahlen, stellt keinen wichtigen Grund\nfür einen Strafaufschub dar.\n\nEntscheid des Regierungsrates vom 29. November 2000 in Sachen D.L. gegen Departement des Innern (Sektion Straf- und Massnahmenvollzug).\n\nAus den Erwägungen\n\n2. c) aa) Der Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache, dass ihm\nnach der rechtskräftigen Umwandlung der Bussen in Haft keine\nMöglichkeit mehr geboten wurde, die Bussen in Raten abzuzahlen.\nbb) Die Haftstrafe stellt in ihrer Form als Umwandlungsstrafe\nlediglich einen Ersatz für den eigentlich zu leistenden Geldbetrag\ndar; ihr Vollzug muss daher tatsächlich insoweit entfallen, als die\nbestrafte Person den in Freiheitsstrafe umgerechneten Bussenbetrag\nnoch bezahlt, nachdem der Umwandlungsentscheid ergangen ist\n(Jörg Rehberg, Strafrecht II: Strafen und Massnahmen, Jugendstrafrecht, 6. A., Zürich 1994, S. 115; BGE 103 Ib 190, 105 IV 16, 125 IV\n236). Es steht dem Beschwerdeführer somit nach wie vor frei, die\nihm auferlegten Bussen noch zu bezahlen. Wie die Vorinstanz in\nihrer Vernehmlassung aber zutreffend festhält, steht nach der rechtskräftigen Umwandlung einer Busse in Haft der beförderliche Vollzug\nder Freiheitsstrafe im Vordergrund; damit sind Teilzahlungen zwar\nweiterhin möglich, doch ist die bestrafte Person für solange in den\nVollzug zu versetzen, bis derjenige Teil der Busse erstanden ist, der\ndurch die nachträgliche Zahlung nicht gedeckt ist (vgl. BGE 103 Ib\n190 f.). Die Absicht des Beschwerdeführers, über eine Zeitdauer von\n604 Verwaltungsbehörden 2000\n\nrund 14 Monaten seine Bussen in Raten abzuzahlen, stellt keinen\nwichtigen Grund im Sinne von § 238 Abs. 2 StPO für einen Strafaufschub dar und kann nicht dazu führen, von einem Vollzug der Umwandlungsstrafen abzusehen (vgl. Stefan Trechsel, Schweizerisches\nStrafgesetzbuch – Kurzkommentar, 2. A., Zürich 1997, N 11 zu Art.\n49 und dortige Verweise). Der Beschwerdeführer hatte genügend\nZeit und etliche Chancen, die Bussen zu bezahlen. Insbesondere bot\nihm die Sektion Straf- und Massnahmenvollzug auch nach den Umwandlungsentscheiden noch die Möglichkeit, die Bussen zu begleichen, indem sie ihm Einzahlungsscheine zustellte. Die Rüge des\nBeschwerdeführers geht damit ins Leere. (...)\n2000 Opferhilfe 605\n\nVI. Opferhilfe\n\n141 Kostengutsprache für Anwaltskosten gemäss Opferhilferecht im Verhältnis zur unentgeltlichen Rechtspflege.\n- Im Hinblick auf eine allfällige Nachzahlungspflicht im Rahmen der\nunentgeltlichen Rechtspflege ist dem Opfer aus Gründen der Rechtsgleichheit für seine anwaltliche Vertretung - suspensivbedingt und\nentsprechend der Erfüllung der Voraussetzungen - Kostengutsprache\ngemäss Opferhilferecht im Umfang einer allfälligen Nachzahlung zu\nerteilen (Erw. 1 und 2 c aa-dd).\n- Für weitere, durch die unentgeltliche Rechtspflege nicht gedeckte, anwaltliche Bemühungen im strafrechtlichen Ermittlungs- bzw. Untersuchungsverfahren ist dem Opfer ebenfalls Kostengutsprache gemäss\nOpferhilferecht zu erteilen (Erw. 1 und 2 c ee).\n\nEntscheid des Regierungsrates vom 16. Februar 2000 in Sachen D.K. gegen\nVerfügung des Kantonalen Sozialdienstes.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. Im Rahmen der sogenannten weiteren Hilfe übernehmen die\nOpferberatungsstellen Kosten, die dem Opfer als Folge einer Straftat\nentstanden sind, soweit dies aufgrund der persönlichen Verhältnisse\ndes gesuchstellenden Opfers angezeigt ist (Art. 3 Abs. 4 Satz 2 des\nBundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten [Opferhilfegesetz, OHG] vom 4. Oktober 1991). Zu den genannten Kosten gehören auch diejenigen einer anwaltlichen Vertretung. Die weitere\nHilfe nach Art. 3 Abs. 4 Satz 2 OHG hat allerdings nur den Sinn\neiner Ausfallgarantie. In der Folge muss das Opfer versuchen, die\nKosten anderweitig (bei Dritten oder mittels eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege) erhältlich zu machen. Nach der Rechtsprechung kommt demgemäss dem Anspruch auf weitere Hilfe im\n"}