Die Schulpflege F. wird in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde beauftragt, im Sinne der obigen Ausführungen den Unterricht von A. und H. D. im Hinblick auf die Gewährleistung der Glaubens- und Gewissensfreiheit zu überwachen (vgl. § 71 lit. a und n des Schulgesetzes). Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt - soweit überhaupt auf Beschwerdeantrag 1 eingetreten werden kann (vgl. Erwägung 1.c/bb) - im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen. (...) 138 Volksschule. Zuteilungen von Kindern in eine von mehreren Klassen bzw. in eines von mehreren Schulhäusern einer Gemeinde stellen organisatorische Massnahmen und keine anfechtbaren Verwaltungsverfügungen dar.