zudem haben sie sich bei der Behandlung von religiösen Aspekten im Rahmen des allgemeinen Schulunterrichtes nach dem Lehrplan auszurichten und auf die Vermittlung von Erkenntnissen des entsprechenden Fachgebietes zu beschränken sowie vermehrt darauf zu achten, dass bezüglich Gewicht und Intensität der religiösen Themen der zulässige Rahmen eingehalten wird. 596 Verwaltungsbehörden 2000