gesamten Unterricht ein grosses Gewicht zu (vgl. zum Ganzen auch Marco Borghi, a.a.O., N 79 zu Art. 27). d) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich einzig die Rüge des Beschwerdeführers in Bezug auf die Verwendung der Liedertexte "So ist Gott", "Wer klopfet an" und "Uf em Fäld i der Nacht" im allgemeinen, ausserhalb des schulischen Religionsunterrichtes stattfindenden Schulunterrichtes im Sinne der obigen Erwägungen teilweise als berechtigt erweist. Zwar muss die Behandlung von religiösen Liedern nicht auf den schulischen Religionsunterricht beschränkt werden;