Pra 81 Nr. 72]). Wenn die ständige Anwesenheit eines religiösen Symbols im Schulzimmer nicht mit der Glaubens- und Gewissensfreiheit vereinbar ist, kann die Verpflichtung von Kindern zu einem aktiven Tun, d.h. zu einem Glaubensbekenntnis in Form eines Gebetes, erst recht nicht als grundrechtskonform erachtet werden. Es liegt auf der Hand, dass gerade junge Schülerinnen und Schüler durch ein tägliches Schulgebet in unzulässiger Weise religiös beeinflusst werden können und das Recht der Eltern, über die religiöse Erziehung ihrer Kinder zu verfügen, dadurch unerlaubterweise beschnitten wird.