terricht kann daher keine Rede mehr sein, wenn Lehrkräfte öffentlicher Schulen ihre Kinder dazu anhalten, täglich ein Gebet zu sprechen. Vielmehr muss ein derart gestalteter Unterricht als konfessionell ausgerichtet taxiert werden. Das Bundesgericht hat bereits das Aufhängen eines Kruzifixes als unzulässig erachtet; es hat insbesondere betont, dass sich irgendwelche Personen durch die ständige Präsenz des Symbols einer Religion, der sie nicht angehören, in ihren religiösen Überzeugungen verletzt fühlen können (vgl. BGE 116 Ia 252 ff. [Pra 81 Nr. 72]).