H.D. hingegen macht geltend, er habe anlässlich des besagten Gesprächs lediglich darauf hingewiesen, dass das Thema "Beten" zu den Inhalten des schulischen Religionsunterrichts der 3.-5. Klasse gehöre. Welche der beiden Sachverhaltsdarstellungen letztlich zutreffend ist, kann vorliegend offen bleiben, zumal der Beschwerdeführer nicht rügt, dass er und seine Schulklasse tatsächlich gezwungen gewesen seien, täglich zu beten. Angesichts der Bedeutung der Frage erscheint es dem Regierungsrat ohnehin angebracht, die generelle Problematik des Schulgebetes einer klärenden Prüfung zu unterziehen.