Was das Beten anbelangt, liegen ebenfalls unterschiedliche Sachverhaltsdarstellungen vor. Die Eltern des Beschwerdeführers machen geltend, H.D. habe sich ihnen gegenüber auf den Standpunkt gestellt, dass er das Recht und die Möglichkeit habe, die Schulklasse täglich beten zu lassen, solange ihr Sohn nicht zum aktiven Mitmachen gezwungen werde. H.D. hingegen macht geltend, er habe anlässlich des besagten Gesprächs lediglich darauf hingewiesen, dass das Thema "Beten" zu den Inhalten des schulischen Religionsunterrichts der 3.-5. Klasse gehöre.