Kindern bei allen Tätigkeiten mit religiösem Hintergrund - also auch bei der Präsentation von religiösen Liedern - die Möglichkeit offen stehen muss, nicht teilzunehmen. Es darf nicht übersehen werden, dass die Kinder einen Anspruch haben, am gesamten Schulunterricht teilzunehmen. Würde ein Kind durch häufige religiöse Tätigkeiten innerhalb des allgemeinen Schulunterrichts zur Nichtteilnahme am Unterricht gezwungen, würde dieser Anspruch, dem im Übrigen grosses Gewicht beizumessen ist, verletzt (vgl. dazu auch Herbert Plotke, a.a.O., S. 161 und 164).