303 Abs. 1 ZGB), eingeschränkt. An der obigen Einschätzung vermag auch die Tatsache, dass an der Singprüfung nebst den drei beanstandeten Liedern zumindest noch ein Stück ohne religiösen Inhalt zur Auswahl stand, nichts zu ändern, denn die Gefahr einer unzulässigen religiösen Beeinflussung der Schülerinnen und Schüler oder der Einschränkung der diesbezüglichen Elternrechte besteht auch bei einer solchen Konstellation. Ebenfalls unbehelflich ist der Hinweis des Erziehungsrates, dass den 2000 Schulrecht 593