geringen Alters und einer gewissen Intensität der religiösen Themen nicht von der Hand gewiesen werden. Eltern, welche ihren Kindern andere Weltanschauungen oder religiöse Inhalte vermitteln wollen, geraten zudem in eine schwierige Situation und werden in ihrem Recht, über die religiöse Erziehung ihrer Kinder zu verfügen (vgl. Art. 303 Abs. 1 ZGB), eingeschränkt.