Der Regierungsrat zweifelt nicht an der Absicht und dem Willen von A. und H.D., ihre Schülerinnen und Schüler gut und dem Lehrplan entsprechend unterrichten zu wollen. Er kommt indes aufgrund der Aktenlage zum Schluss, dass im vorliegenden Fall die Grenzen zwischen dem allgemeinen Schulunterricht und dem schulischen Religionsunterricht auf unzulässige Art und Weise verwischt worden sind und christlichen Aspekten im allgemeinen Schulunterricht ein zu grosses Gewicht zugekommen ist und sie einen zu grossen Raum eingenommen haben.