rungsrat legen sie lediglich dar, eine Gutheissung der Beschwerde hätte zur Folge, dass verschiedene bekannte und verbreitete Lieder ("All Morgen ist ganz frisch und neu", "Lobet und preiset ihr Völker den Herrn", "Zeller-Weihnacht", sogar "Trittst im Morgenrot daher" sowie verschiedene Weihnachtslieder) keinen Platz mehr in der Schule hätten. Diese Argumentation geht indessen am Kernproblem des vorliegenden Falles vorbei (vgl. die Ausführungen unter E.3b und 3c aa). Der Regierungsrat zweifelt nicht an der Absicht und dem Willen von A. und H.D., ihre Schülerinnen und Schüler gut und dem Lehrplan entsprechend unterrichten zu wollen.