Insbesondere haben die beiden Lehrkräfte im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens auch nicht dargelegt, dass es ihnen bei der gewählten Art der Gestaltung der Singprüfung um die Vermittlung von Erkenntnissen eines bestimmten Fachgebietes gegangen ist und sie den Umgang mit den fraglichen Liedern in das notwendige pädagogische Umfeld eingebettet haben. In ihrer Stellungnahme vom 19. November 1999 im Verfahren vor dem Regie- 592 Verwaltungsbehörden 2000