Inwiefern die zusätzliche Verwendung der Lieder "So ist Gott", "Wer klopfet an" und "Uf em Fäld i der Nacht" im Rahmen der Singprüfung geboten oder gar erforderlich gewesen sein sollte, lässt sich weder den Akten noch den Stellungnahmen der Vorinstanzen bzw. der Lehrkräfte entnehmen. Insbesondere haben die beiden Lehrkräfte im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens auch nicht dargelegt, dass es ihnen bei der gewählten Art der Gestaltung der Singprüfung um die Vermittlung von Erkenntnissen eines bestimmten Fachgebietes gegangen ist und sie den Umgang mit den fraglichen Liedern in das notwendige pädagogische Umfeld eingebettet haben.