Bei der Vermittlung von solchen Erkenntnissen dürfen die Lehrkräfte auch entsprechendes Hilfsmaterial verwenden. Der Beschwerdeführer geht daher fehl, wenn er glaubt, dass ausserhalb des Religionsunterrichtes überhaupt keine Texte, Bilder oder Lieder mit religiösem Gehalt beigezogen werden 2000 Schulrecht 591