Ein Verstoss gegen den Grundsatz der Glaubens- und Gewissensfreiheit liegt bei der Behandlung religiöser Themen im obligatorischen allgemeinen Schulunterricht nicht vor, solange das Ziel nicht in der religiösen Unterweisung und Erbauung, sondern in der Vermittlung von Erkenntnissen eines bestimmten Fachgebietes besteht (vgl. auch Peter Karlen, Das Grundrecht der Religionsfreiheit in der Schweiz, Zürich 1988, S. 394). Bei der Vermittlung von solchen Erkenntnissen dürfen die Lehrkräfte auch entsprechendes Hilfsmaterial verwenden.