Aufgrund dieser Sachlage muss der Text des Liedes folglich als Glaubensbekenntnis zugunsten des Christentums interpretiert werden. Die Ansicht der Schulpflege F., wonach die Verwendung des Liedes im allgemeinen Schulunterricht nicht gegen Richtlinien verstosse, vermag in dieser Form daher nicht vollumfänglich zu überzeugen. Personen, die nicht an das Christentum oder überhaupt nicht glauben, können durch das Lied vielmehr in ihren religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen verletzt werden.