Unbestritten ist indes, dass das Lied "So ist Gott" an der Singprüfung gewählt werden konnte. Ebenfalls unbestritten geblieben ist die Aussage des Beschwerdeführers, wonach die andern von ihm angeführten Lieder an der Singprüfung ebenfalls vorgetragen werden durften. Es bleibt daher zu prüfen, ob die vier genannten Kinderlieder angesichts des Grundsatzes der Glaubensund Gewissensfreiheit in der gewählten Form Gegenstand einer Singprüfung im allgemeinen Schulunterricht bilden durften. Die Texte der vier Lieder lauten wie folgt: