die Kinder hätten einfach ein Lied auswählen können, welches in der Schule schon gesungen worden sei, das Lied "So ist Gott" sei von keinem Kind vorgetragen worden. Der Beschwerdeführer hingegen legt dar, dass vier Lieder für die Singprüfung zur Auswahl gestanden hätten: "So ist Gott", "Wer klopfet an", "Uf em Fäld i der Nacht" und "Ach, lieber Frosch"; von diesen vier Liedern hätten deren drei - insbesondere das Stück "So ist Gott" - einen aus seiner Sicht unzulässig religiösen Inhalt gehabt. Die Verfahrensbeteiligten stellen den Sachverhalt somit nicht ganz übereinstimmend dar. Unbestritten ist indes, dass das Lied "So ist Gott" an der Singprüfung gewählt werden konnte.