der Ansicht des Beschwerdeführers als mit der Glaubens- und Gewissensfreiheit vereinbar einzustufen. bb) aaa) A. und H.D. machen geltend, den vom Beschwerdeführer gerügten Liedertext "So ist Gott" ausschliesslich im schulischen Religionsunterricht verwendet zu haben; gleichzeitig räumen sie aber ein, dass der besagte Liedertext von den Kindern für die Singprüfung im allgemeinen Schulunterricht hätte gewählt werden dürfen. Eine eigentliche Auswahlliste für die fragliche Singprüfung habe es keine gegeben; die Kinder hätten einfach ein Lied auswählen können, welches in der Schule schon gesungen worden sei, das Lied "So ist Gott" sei von keinem Kind vorgetragen worden.