Es ist nicht unüblich, im Unterricht vor Weihnachten konfessionell gebundene, vor allem christliche Lieder zu singen. Solange dies nur einen bescheidenen Raum einnimmt und damit nicht bekenntnishafte Verhaltensweisen oder religiöse Handlungen verbunden sind, ist dagegen nichts einzuwenden (vgl. auch Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, Bern/Stuttgart 1979, S. 160; Marco Borghi, in: Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, Band II, N 80 zu Art. 27). Wird - wie vorliegend - während der Vorweihnachtszeit ein Krippenspiel eingeübt, benötigt dies gezwungenermassen mehr Zeit als das Singen einzelner Lieder.