Im Übrigen berechtigt das Neutralitätserfordernis an der Schule nicht, Lehrkräfte mit ihren religiösen Überzeugungen zu disqualifizieren oder von diesen zu erwarten, dass sie ihre Konfession derart verleugnen, dass sie nicht mehr erkennbar ist. Die Glaubensfreiheit enthält auch keinen allgemeinen Anspruch, nicht den religiösen Überzeugungen anderer ausgesetzt zu sein (vgl. dazu auch BGE 123 I 296 ff. [Pra 87 Nr. 47]). Die Problematik besteht somit darin, festzulegen, wieweit die Pflicht zur Zurückhaltung von Lehrkräften öffentlicher Schulen im Rahmen ihrer Tätigkeit geht. Die Antwort ist in Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles zu finden.