in ihren Glaubensbekenntnissen verletzen oder in ihrer religiösen Wahl beeinflussen. Sie dürfen ihre Autorität nicht missbrauchen, um die Erziehung zu durchkreuzen, welche die Eltern ihren Kindern zu geben beabsichtigen. Es obliegt den Lehrerinnen und Lehrern, in der Schule eine Atmosphäre religiöser Toleranz herrschen zu lassen (vgl. dazu auch BGE 123 I 296 ff. [Pra 87 Nr. 47]). Ein in jeder Hinsicht absolut neutraler Unterricht ist jedoch konkret nur schwer vorstellbar.