Die Schule darf sich nicht zum Nachteil der Angehörigen anderer Konfessionen mit bestimmten religiösen Anschauungen - der Mehrheit oder der Minderheit - identifizieren. Sie muss das Phänomen Religion berücksichtigen, ohne jedoch die Religionsfreiheit der Schülerinnen und Schüler unzulässigerweise zu beeinträchtigen, insbesondere indem sie ihnen gegenüber Zwang ausübt oder bestimmte Bekenntnisse herabsetzt oder rühmt (vgl. auch BGE 123 I 296 ff. [Pra 87 Nr. 47], 116 Ia 252 ff. [Pra 81 Nr. 72]). Die Haltung der Lehrkräfte spielt aus dieser Sicht eine wichtige Rolle. Nur schon durch ihr Verhalten können sie einen grossen Einfluss auf ihre Schülerinnen und Schüler ausüben.