303 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, ZGB), zu stärken und das Recht der Kinder, ihre Konfession nach Vollendung des 16. Lebensjahres frei zu wählen (vgl. Art. 303 Abs. 2 ZGB), vor jedem Einfluss zu schützen. Die Schule soll zudem kein Ort der Auseinandersetzung zwischen An- 584 Verwaltungsbehörden 2000