Pra 81 Nr. 72]). Besondere Bedeutung kommt dem Grundsatz der konfessionellen Neutralität des Staats im Bereich der öffentlichen Schule zu, denn der Unterricht ist ohne Unterschied zwischen den Konfessionen für alle obligatorisch (vgl. Art. 62 BV, § 4 des Schulgesetzes). Es geht hier darum, die Achtung der Empfindlichkeit der Individuen verschiedener Bekenntnisse zu gewährleisten, das den Eltern zustehende Recht, über die religiöse Erziehung ihrer Kinder zu verfügen (vgl. Art. 303 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, ZGB), zu stärken und das Recht der Kinder, ihre Konfession nach Vollendung des 16. Lebensjahres frei zu wählen (vgl. Art.